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Landschaftsschutz und EnergiewendeWindräder werden Teil des Landschaftscharakters

Windräder in der Landschaft
Flächen für die Windkraft: Landschaftsschutzgebiete sollen für Windenergieanlagen geöffnet werden. (Bild: Tommy_Rau / pixabay)

Erneuerbare Energien sollen in Deutschland laut dem Entwurf für das EEG 2023 vorrangig behandelt werden, bis Strom klimaneutral erzeugt werden kann. Dazu gehört, dass Windräder in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich erlaubt werden.

17.05.2022 – Erneuerbare Energien sollen nach der EEG-Novelle bald bei Flächenplanung und Genehmigungen vorrangig behandelt werden. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) ordnet ein, wie sich dies auf die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten auswirkt.

Ausbau Erneuerbarer beschleunigen

Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien dienen laut des neuen Paragraphen zwei der EEG-Novelle 2023 der öffentlichen Sicherheit. Über die Definition als überragendes öffentliches Interesse soll Erneuerbaren Energien in Zukunft Vorrang in Genehmigungsverfahren eingeräumt werden können. Dazu heißt es im Gesetzesentwurf:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Der Ausbau Erneuerbarer soll so vereinfacht und beschleunigt werden.

Windräder in Landschaftsschutzgebieten erlauben

Der Paragraph räumt Erneuerbaren einen Vorrang ein, wenn zwischen verschiedenen Belangen abgewogen werden muss. Das wirkt sich zum Beispiel auf Genehmigungen in Schutzgebieten aus. Landschaftsschutzgebiete sind eine Art von Schutzgebieten, die im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt sind. Sie machen derzeit mit einer Gesamtfläche von 9,9 Millionen Hektar rund 28 Prozent der Fläche Deutschlands aus. Charakteristisch für Landschaftsschutzgebiete ist, dass neben der Natur der landschaftliche Charakter des Gebiets nicht verändert werden soll.

Grundsätzlich sind Landschaftsschutzgebiete für Menschen zugänglich und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt werden. Windenergieanlagen waren in Landschaftsschutzgebieten bisher zwar möglich, wurden in der Praxis jedoch nur sehr selten genehmigt. Die Richtlinien zu charakterlichen Zügen der Landschaft führte regelmäßig zu einem Bauverbot. Mit der EEG-Novelle sollen Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten in Zukunft grundsätzlich erlaubt werden.

Über den Vorrang der Erneuerbaren soll nur noch wenig Einspruch möglich sein, wenn Windkraft in einem Gebiet bereits planerisch vorgesehen ist. Dies soll die regulatorischen Hindernisse für Windenergie in Landschaftsschutzgebieten überwinden. Das KNE geht davon aus, dass auch eine verstärkte Flächenplanung in Aussicht steht.

Natur schützen

Es gibt allerdings eine Ausnahme zu dieser grundsätzlichen Genehmigung. Überschneidet sich das Landschaftsschutzgebiet mit einem Natura-2000-Gebiet oder Naturstätten, die Teil des Unesco-Welterbes sind, so dürfen keine Windenergieanlagen im Gebiet gebaut werden. Dies verschärft die bisherige Gesetzgebung, die Windkraft auf Natura-2000-Gebieten nicht ausdrücklich ausschließt.

Natura-2000-Gebiete sind besondere Schutzgebiete, die laut KNE in Deutschland etwa 15,5 Prozent der Landes- und 45 Prozent der marinen Fläche umfassen. Der Umfang ist allerdings nach Europarecht zu gering und wird in Zukunft ausgeweitet werden. Natura-2000-Gebiete von der Nutzung auszuschließen, könnte die Flächen für Windkraft folglich deutlich einschränken.

Das KNE geht davon aus, dass über die Ausnahmeregelung wertvolle Flächen für den Natur- und Artenschutz gesichert werden könne. Für die Landschaftsschutzgebiete, auf denen in Zukunft Windräder freigegeben werden sollen, empfiehlt das KNE eine gründliche Zonenplanung, um sensible Gebiete bestmöglich zu schützen. jb


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