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Stiftung UmweltenergierechtFörderung bei Solarpflicht ist möglich

Solarpflicht
Solarpflicht und finanzielle Förderung sind grundsätzlich vereinbar. (Bild: Albrecht Fietz / Pixabay)

Der Staat könnte eine Solarpflicht grundsätzlich mit zusätzlichen Förderungen unterstützen. Die Spielräume beim Fördern und Fordern im Bereich Klimaschutz sind laut einer Studie der Stiftung Umweltenergierecht groß.

10.11.2021 – Die Stiftung Umweltenergierecht untersucht in der Studie Rechtliche Möglichkeiten für ein Nebeneinander von „Fördern und Fordern“, ob gesetzliche Pflichten im Bereich des Energie- und Klimaschutzrechts finanziell gefördert werden dürfen.

Ihr Fazit: Eine Solarpflicht ist prinzipiell mit finanziellen Zuschüssen durch den Staat vereinbar. Sowohl das deutsche Haushaltsrecht als auch das europäische Beihilferecht erlauben ein Zusammenspiel. Das sind gute Nachrichten für die Klimawende. Denn die rechtlichen Implikationen gelten potenziell für alle Bereiche, in denen Klimaschutzverpflichtungen für Unternehmen oder Privatpersonen bestehen.

Klimaschutzinstrumente kombinieren

Staatlicher Klimaschutz kann durch marktwirtschaftliche Instrumente, finanzielle Förderung oder rechtliche Verpflichtungen durchgesetzt werden. Grundsätzlich können sich diese Vorgehensweisen ergänzen, sie können kombiniert werden, oder sich eben ausschließen.

Kernfrage der Studie lautet, ob sich die rechtlichen Grundsätze des Forderns, also einer gesetzlichen Pflicht, und des Förderns, also finanzieller Zuwendungen, gegenseitig ausschließen. Betrachtet werden dabei verfassungs- und europarechtliche Vorgaben.

Hintergrund ist, dass bei vorherigen Gesetzen wie dem inzwischen obsoleten EEWärmeG eine zusätzliche Förderung mit Hinweis auf die gesetzlich bestehende Pflicht ausgeschlossen wurde. Laut den Juristen der Stiftung Umweltenergierecht ergibt sich der Ausschluss von Fördermöglichkeiten jedoch nicht zwingend aus der Kombination von Pflicht und Förderung. Stattdessen bieten die Gesetze in fast allen betrachteten Bereichen große Spielräume für finanzielle Zuwendungen im Falle einer Solarpflicht.

Rechtliche Spielräume nutzen

Eine finanzielle Förderung kann auf verschiedene Weise gestaltet werden. Einschränkende Vorgaben, die sich aus dem deutschen Haushaltsrecht ergeben, greifen nur, wenn es sich um eine freiwillige Förderung aus Haushaltsmitteln handelt. Eine Förderung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, bliebe z. B. unberührt.

Das EEG ist laut den Experten ebenfalls problemlos mit einer Solarpflicht vereinbar. Aufgrund der Art seiner Finanzierung ist das EEG bekannterweise keine EU-Beihilfe. Damit ist es auch nicht von möglichen Einschränkungen betroffen, die sich aus dem Beihilferecht der EU ergeben. Dies gilt auch für das Fördern im Rahmen der BEG, und ein Reduzieren oder Befreien von der EEG-Umlage in bestimmten Fällen der Eigenversorgung. Zahlungen nach dem EEG wären folglich ohne Beschränkung weiter möglich.

Das EU-Beihilfegesetz gilt grundsätzlich nicht für Privatpersonen, die nicht marktwirtschaftlich aktiv sind. Pflicht oder nicht-Pflicht im nationalen Recht fällt für das EU-Beihilferecht nicht ins Gewicht.

Für wirtschaftliche Akteure greift zunächst die De-minimis-Regelung, doch auch darüber hinaus könnten sie unterstützt werden. Beihilfen sind nämlich auch dann möglich, wenn sie eine Anpassung an verpflichtende Unionsnormen frühzeitig oder übererfüllen, oder wenn es keine Norm gibt. In diesen Fällen ginge eine nationale Regelung über die EU-Vorgaben hinaus. Diese strengere Vorgabe wird akzeptiert, solange nationale Gesetze und EU-Vorgaben in dieselbe Richtung zielen. Es wird angenommen, dass die Beihilfe einen positiven Anreizeffekt ausübt.

Die Experten sind zudem der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Solarpflicht mit finanziellen Förderungen prinzipiell auf andere Bereiche des Klimaschutzes übertragbar sei. Fördermöglichkeiten wären dann grundsätzlich in allen Bereichen des Klimaschutzes mit gesetzlich verpflichtenden Vorgaben vereinbar. jb


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