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Neue Förderung für BürgerenergieGeld für Planungs- und Genehmigungsphase von Windkraftprojekten

Menschen vor einer Windkraftanlage
Bürgerenergieprojekte haben es oft schwer, die Vorfinanzierung für ein Projekt auf die Beine zu stellen. Eine neue Förderung soll hier unterstützen. (Foto: Bündnis Bürgerenergie e.V. /Jörg Farys)

Bürgerenergieprojekte für die Windkraft an Land werden erleichtert. Kosten, die bei Planung und Genehmigung anfallen, können bis zu 70 Prozent anteilig über eine neue Förderung finanziert werden.

04.01.2022 – Bürgerenergiegesellschaften, die ein Windkraftprojekt auf die Beine stellen wollen, können von einer neuen Förderung profitieren. Weil in der Planungs- und Genehmigungsphase bereits hohe Kosten anfallen, wurde eine Finanzierungshilfe speziell für Bürgerenergiegesellschaften geschaffen.

Gefördert werden können bis zu 70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten, maximal 200.000 Euro pro Projekt. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde. Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Millionen Euro, auch für die kommenden Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen EEG 2023 gilt eine weitere Erleichterung für die Bürgerenergie: Projekte bis zu sechs Windrädern mit maximal 18 Megawatt Leistung sind von dem komplexen Ausschreibungsverfahren befreit. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert. pf

Link zur Förderrichtlinie im Bundesanzeiger.


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