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SteckersolargeräteStreit um Solaranlage im Kleingarten geht vor Gericht

zwei Solarmodule auf einem Gewächshaus im Kleingarten
Um diese zwei Solarmodule entbrannte ein Streit in einem Kleingartenverein. Der Vorstand verlangt den Rückbau. Ob das rechtens ist, prüft nun ein Gericht. (Foto: energiezukunft / Petra Franke)

Der Konflikt um eine Mini-PV-Anlage in einem Kleingartenverein kommt vor Gericht. Es geht um zwei Solarmodule, die das Vereinsmitglied zurückbauen soll. Der Vorstand meint, eine solche Anlage sei im Kleingarten grundsätzlich nicht zulässig.

25.04.2024 – Mini-PV-Anlagen im Schrebergarten bedürfen keiner zusätzlichen Regelung im Bundeskleingartengesetz – so sieht es die Bundesregierung. Die kleinen Photovoltaikanlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, solange der Strom kleingärtnerisch genutzt wird. Doch Kleingärtner, die sich ein Steckersolargerät zulegen wollen, werden vielerorts von ihren Vorständen ausgebremst. Jetzt geht ein Fall vor Gericht, bei dem das Mitglied eines Kleingartenvereins in Brandenburg eine Mini-PV-Anlage installieren wollte und der Vorstand dies untersagte.

Der Fall könnte ein Präzedenzfall werden, denn die ablehnenden Argumente des Vorstands beziehen sich nicht auf individuelle Voraussetzungen und Gegebenheiten, sondern auf allgemeine gesetzliche Grundlagen.

Das Ehepaar Lau, solarwillige Mitglieder des Kleingartenvereins, hatte bereits im Sommer 2022 eine Mini-PV-Anlage, bestehend aus zwei Modulen mit insgesamt 570 Watt Leistung, im Garten auf einem Gewächshaus installiert. Nachdem der Vorstand Bedenken äußerte, setzte Lau die Anlage außer Betrieb. Im Oktober 2023, nachdem eine Mitgliederversammlung den Fall diskutiert hatte, forderte der Vorstand die Beseitigung der Anlage.

Inzwischen wurde dem Ehepaar der Pachtvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt, weil die beiden der Rückbau-Aufforderung nicht nachgekommen sind. Die Stilllegung allein reichte dem Vorstand nicht. Er kommt in seiner Argumentation zu dem Schluss, dass eine Photovoltaikanlage „in ganz besonderer Weise die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Baugebieten (Gartenhaus-, Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten) fördert.“ Allerdings stammt dieses Argument aus einem veralteten Kommentar zum Kleingartengesetz.

Nun hat Lau Klage eingereicht. Sein Ziel: Das Gericht soll feststellen, dass der Vereins-Vorstand den Betrieb der Mini-PV-Anlage nicht untersagen darf und die fristlose Kündigung unwirksam ist. Lau und sein Anwalt haben gute Argumente. Ende letzten Jahres hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Kleingartengesetz dahingehend zu erweitern, dass der Betrieb von Mini-PV-Anlagen ausdrücklich erlaubt wird. Die Bundesregierung sah keinen Handlungsbedarf – da die „Nutzung von Photovoltaik-Anlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist“.

Anwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei Potsdam sieht in diesem Fall die grundsätzliche Frage gestellt, ob eine Mini-PV-Anlage im Kleingarten zulässig ist oder nicht. Damit dürfte der Ausgang des Falles viele Kleingartennutzerinnen und Nutzer interessieren. „Der Vorstand vertritt den Standpunkt, dass es generell unzulässig sei und beruft sich dabei auf eine überholte Rechtsauffassung“, sagt Lange. Wenn die Anordnung zum Rückbau nicht rechtens ist, kann auch die Kündigung des Pachtvertrages nicht rechtens sein, ist er überzeugt. „Es ist überholt und lebensfremd, davon auszugehen, dass in einem Kleingarten kein Strom genutzt wird. Mittlerweile ist das für den Betrieb des Rasenmähers oder der Heckenschere selbstverständlich, gerade hier in Brandenburg auch für den Betrieb von Pumpen oder Wasserversorgungssystemen.“

Stromnutzung im Kleingarten inzwischen gang und gäbe

Beim Vorort-Termin im frühlingsfrischen Garten ist es Lau ein Anliegen, seinen Konzeptgedanken für die kleine Solaranlage zu erläutern. Er hat sich einen 3.000 Liter fassenden Regenwasserspeicher aufs Grundstück gestellt und will mit einer kleinen elektrischen Pumpe Obst und Gemüse bewässern.  Dabei hat er auch den Ursprung des Schrebergartens – die Selbstversorgung – im Sinn, die doch ebenso Energie umfassen kann. Er hat errechnet, dass er mit dem Solarstrom aus seinen zwei Modulen etwa die Hälfte seines Strombedarfs decken könnte.

„Mir geht es nicht um Strom für eine Kaffeemaschine“, sagt er. „Auch Trinkwasser ist im Sommer ein knappes Gut. Deshalb will ich es nicht zum Gießen nutzen und sammle das Regenwasser.  Die Pumpe dann mit fossilem Strom zu betreiben, wäre doch Unsinn. Auch das Kleingartenwesen kann sich weiter entwickeln.“ Lau versteht nicht, dass der Vorstand das Neuland nicht betreten will. Für Lau und seine Frau ist die Kündigung und das Ausschlussverfahren eine bittere Enttäuschung. Petra Franke


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Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Frank 27.04.2024, 19:11:10

Sowas gehört nicht nur als Vorstand abgesetzt, sondern dauerhaft aus dem Kleingartenwesen ausgeschlossen!

Lutz Rak 28.04.2024, 20:30:47

Hallo,

 

ich würde mich freuen wenn Herr Lau sich einmal mit mir in Verbindung setzen würde. Ich denke ich habe einige Informationen, welche ihn nützlich sein könnten.

Lutz-th@gmx.de

Kerstin 01.05.2024, 08:17:06

Uns geht es ähnlich wie der Familie Lau. Wir haben jetzt vom Vorstand die Aufforderung bekommen innerhalb von 5 Tagen die 2 Module abzubauen, sollten wir das nicht machen, so will man uns den Strom abstellen.


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