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BalkonkraftwerkeWeniger rechtliche Hürden für Steckersolargeräte

Solarmodule an einem Balkon
Vermieter sollen ein Balkonsolarmodul nicht verbieten dürfen, allerdings können sie Vorgaben zur Installation machen. (Foto: energiezukunft / Petra Franke)

Die Bundesregierung will die solaren Minikraftwerke als privilegierte bauliche Veränderungen verankern und damit Mietern und Wohnungseigentümern den Weg zur Zustimmung ebnen. Eigentümer entscheiden nicht mehr über das Ob, sondern über das Wie.

20.09.2023 – Weniger rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht verspricht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Steckersolargeräte und ihre Installation sollen in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Das heißt: Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter gestattet wird. Hinsichtlich des „Wies“ der Installation haben die anderen Wohnungseigentümer bzw. der Vermieter allerdings ein Mitspracherecht.

Um für beide Gruppen – Wohnungseigentümer und Mieter – eine adäquate Vereinfachung zu schaffen, wird zum einen das Wohnungseigentumsrecht und zum anderen das BGB angepasst. Im Wohnungseigentumsrecht wird das Steckersolargerät in den Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen (§20 Absatz2 WEG). Damit können Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Gestattung der Installation eines Steckersolargeräts verlangen. Über das Wie der Installation haben die Wohnungseigentümer zu beschließen. Das heißt, auch mit der Gesetzesänderung bleibt es bei dem Grundsatz: Kein Bauen ohne Beschluss der Wohnungseigentümer.

Im Mietrecht geschieht die Anpassung über Paragraf 554 des BGB. Auch dort werden Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen. Mieter können also grundsätzlich verlangen, dass ihnen die gegebenenfalls notwendige bauliche Veränderung zur Installation des Geräts gestattet wird. Ist die gemietete Wohnung eine Eigentumswohnung, bedarf die Installation eines Balkon-Kraftwerkes auch der Gestattung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen versucht.

Die Änderungen hatte das Bundesjustizministerium bereits Ende Mai vorgelegt. Am 13. September 2023 wurde der Gesetzentwurf vom Kabinett angenommen und muss nun noch vom Bundestag beschlossen werden. Eine weitere Änderung im Wohnungseigentumsrecht betrifft die Zulassung von virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen

Mit steigender Beliebtheit der Balkonsolarmodule wächst auch deren Ablehnung auf Vermieterseite. So hat ein Kieler Paar inzwischen seine Hausverwaltung Haus & Grund auf Genehmigung eines Balkonkraftwerks verklagt. In dem konkreten Fall wurde die Installation zunächst aus optischen Gründen abgelehnt, später Gutachten zu Statik und Brandschutz sowie eine Prüfung der gesamten Hauselektronik gefordert. Die Klage wird von der Deutschen Umwelthilfe mitgetragen, die den Fall als exemplarisch bezeichnete. pf


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