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GEG und BEGDurchblick beim Heizungsgesetz und der Förderung

Grafik Hausmodell mit Planungsunterlagen
Worauf es beim Heizungstausch und der Förderung ankommt, erläutern Umweltbundesamt und Verbraucherzentrale NRW. (Grafik: Verbraucherzentrale NRW/adpic)

Das Gebäudeenergiegesetz wurde mehrfach geändert, bevor es verabschiedet wurde, das dazugehörige Förderprogramm erst spät beschlossen. Um Aufklärung zum Stand der Dinge bemühen sich nun Verbraucherschützer und Umweltbundesamt.

07.02.2024 – Was für den Einbau einer neuen Heizung gilt, ist für Verbraucher nicht einfach zu verstehen. Das Umweltbundesamt hilft mit einer Infografik durch die Paragrafen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit dem 1. Januar 2024 gilt.

Das UBA räumt ein, dass allen Beteiligten bei der Heizungsumstellung einiges abverlangt wird. Der Weg zur neuen Heizung mit Erneuerbaren Energien sei aber machbar und lohne sich, besonders mit Fördermitteln. Unter den vielen Optionen seien Wärmepumpen am vielversprechendsten.

Jedoch lauern auch Fallstricke: Die Übergangsfristen für neue Heizungen in Bestandsgebäuden enden zwar erst spät, in Großstädten ab Mitte 2026 und in den kleineren Städten und Gemeinden ab Mitte 2028. Dennoch müssen von nun an installierte Gas- und Ölheizungen Brennstoffe mit anteilig immer mehr erneuerbaren Energien nutzen, deren Marktverfügbarkeit und Preise nicht vorhersehbar sind. Zudem kann der CO₂-Preis Schätzungen zufolge 2030 Erdgas um bis zu 4 bis 8 Cent pro kWh und Heizöl um bis zu 5 bis 10 Cent pro kWh teurer machen.

Somit besteht für alle, die jetzt noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen, gegenüber Wärmepumpen ein erhebliches Kostenrisiko. Da spätestens ab dem 1. Januar 2045 keine Heizung mehr fossile Brennstoffe nutzen darf, will der Umstieg rechtzeitig vorbereitet sein. Mit einer Heizung, die jetzt schon 65 Prozent erneuerbare Energien (oder mehr) nutzt, und einem Sanierungsfahrplan sind Hausbesitzer gut vorbereitet.

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zu Förderung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch gelten jetzt. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.

Weiterhin gelte der Grundsatz, dass Förderanträge vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen. „Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den Förderantrag nachreichen“, wie Günter Neunert von der Verbraucherzentrale NRW erläutert. Die entsprechenden Anträge können ab dem 27. Februar gestellt werden.

Zusätzlich gibt die Verbraucherzentrale sechs Tipps rund um die Förderung von Einzelmaßnahmen nach dem BEG.

Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung 

Die Förderbereiche bei der Zuschussförderung wurden neu aufgeteilt. Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW) zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.

Erhöhte Förderung für den Heizungstausch

Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich. Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist.

Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.

Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten

Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent

Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.

Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit

Das neue Bundes-Förderprogramm BEG Einzelmaßnahme bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.

Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen

Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.

Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt. pf


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