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Die Meinung
07. Februar 2022

Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch immer noch Stiefkind

Die Gemeinsame Eigenversorgung wird von der Politik nicht als möglicher Katalysator für mehr Photovoltaikzubau gesehen. In Mehrfamilienhäusern und Quartieren gelten weiterhin überdimensionierte auf die Energiewirtschaft zugeschnittene Pflichten, die sinnvollen Konzepten im Weg stehen.

Viola Theesfeld ist Referentin für Energiepolitik und -wirtschaft im Bündnis Bürgerenergie.

Viola Theesfeld ist Referentin für Energiepolitik und -wirtschaft im Bündnis Bürgerenergie.
Foto: BBEn

Warum genau können so viele große Dachflächen trotz bester Eignung nicht für die Solarstromerzeugung genutzt werden? Viele Menschen denken bei der derzeitigen Strompreisentwicklung über eine Photovoltaik-Dachanlage als günstige Stromerzeugungsquelle nach. Mangelnde Wirtschaftlichkeit und hohe administrative Hürden schrecken aber immer noch viele interessierte Personengruppen ab. Der regulatorische Rahmen muss einfacher werden und die Freiheit hinter dem Netzanschlusspunkt gestärkt werden. Die Gemeinsame Eigenversorgung könnte ein Katalysator für den Photovoltaikzubau sein – wenn sie von ihren Fesseln befreit würde.

Die neue Bundesregierung strebt erfreulicherweise einen enormen Zubau an Erneuerbaren Energien in dieser Legislaturperiode an. Bis 2030 sollen 200 Gigawatt Photovoltaikleistung in ganz Deutschland errichtet werden. Umso weniger verständlicher ist es, dass die Eigenversorgung noch immer künstlich klein gehalten und quasi auf Eigenheimbesitzer:innen begrenzt wird.

Administrative Hürden schließen wichtige Personengruppen vom PV-Zubau aus

Es ließe sich ein bislang ungenutztes Potential entfesseln, wenn auch Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern, Landwirt:innen und Gewerbetreibende als Prosument:innen agieren könnten, anstatt nur mit Strom beliefert zu werden. Gut umsetzbar ist die Eigenversorgung bisher nur für Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses, die mit geringem Aufwand den Strom für die Waschmaschine oder die Tiefkühltruhe günstig selbst auf dem eigenen Dach erzeugen können. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hingegen darf ihren selbst erzeugten Strom nur in den Gemeinschaftsanlagen – z.B. bei der Flurbeleuchtung - unbürokratisch nutzen. Zentrales Hemmnis ist die Voraussetzung der sogenannten „Personenidentität“ zwischen Anlagenbetreiber:in und Stromverbraucher:in. Liegt diese Personenidentität nicht vor, handelt es sich um eine „Stromlieferung“ mit der Folge, dass die für Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. netzgebundene Energieversorger geltenden Regeln Anwendung finden.

Mieterstrom keine sinnvolle Alternative für betroffene Personen

Beim Mieterstrom gibt es zwar einen Mieterstrom-Zuschlag für jede produzierte und im Gebäude verbrauchte Kilowattstunde. Allerdings müssen Gewerbetreibende oder Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern sich im Klaren sein, dass die Anlagenbetreiber:innen (z.B. eine WEG) gesetzlich gesehen in diesem Fall zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die WEG-Mitglieder zu Stromkund:innen werden. Nur dann können sie den günstigen Solarstrom auch in ihren einzelnen Wohnungen nutzen.

Entscheidender Unterschied zur Gemeinsamen Eigenversorgung: Die im gemeinsamen Haus realisierte gemeinsame Stromversorgung wird – anders als etwa die Versorgung mit Wärme aus einer Zentralheizung – rechtlich als Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher:innen behandelt. Damit fallen zurzeit sage und schreibe zehn sogenannte Lieferantenpflichten und vierzehn Meldepflichten gegenüber unterschiedlichsten Adressaten an.

Viele lokale Genossenschaften haben in den letzten Jahren erfahren müssen, dass Mieterstrommodelle nur mit hohem ehrenamtlichem Engagement umgesetzt werden können. Oft übersteigt der bürokratische und damit der personelle Aufwand den Gewinn bei Weitem. Schließlich sollte auch nicht unterschätzt werden, dass das für das Mieterstrommodell benötigte Messstellenkonzept mit hohen Kosten verbunden ist.

Der Hebel zur Erreichung der Solarziele: Die Möglichkeiten des EU-Rechts ausschöpfen

Die Europäische Kommission hat diesen Änderungsbedarf erkannt und sieht in Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie die Ausweitung der Eigenversorgung von einzelnen Personen auf gemeinsam handelnde Personen (Gemeinsame Eigenversorgung) zwingend vor. Die Bundesregierung ist der Verpflichtung, dieses EU-Recht bis zum 30.06.2021 umzusetzen, bisher nicht nachgekommen und steht damit unter Zugzwang. Die Ampel-Koalition hat sich im Koalitionsvertrag bereits selbst dazu verpflichtet, im Rahmen des europarechtlich Möglichen die Rahmenbedingungen für die Bürger-Energie verbessern zu wollen.

Alte Denkmuster überwinden

Das bestehende Regelwerk wurde für die Beziehung zwischen Stromkonzernen und “Normalverbraucher:innen” geschaffen. In dem ursprünglichen zentralistischem Energiesystem lautete die oberste Priorität, die Verlässlichkeit des Stromsystems und den Schutz der Verbraucher:innen sicher zu stellen. Nun wird diese historische Errungenschaft im Fall der Eigenversorgung mit Solarstrom zur Bremse. Es wird klar: Nur die Erweiterung der Eigenversorgung von Einzelhausbesitzer:innen auf Gruppen von gemeinsam handelnden Eigenversorgern kann das Problem unbürokratisch beseitigen.

Das ausführliche Konzeptpapier des Bündnis Bürgerenergie stellt die einfach umsetzbaren, legislativen Änderungsvorschläge für das Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie die flankierenden kleinen Änderungen im Definitionsteil des Energiewirtschaftsgesetzes übersichtlich dar.




Kommentare

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Sonja Klingert 21.11.2022, 14:34:25

Vielen Dank, Frau Theesfeld, für diese verständliche Erklärung. Ich habe gehört, durch das Oster-/Sommerpaket der Regierung hätte sich die Lage der BEG sehr verbessert; bei Durchsicht des Gesetzes (Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor) habe ich aber nur eine RED II konforme Definition des Begriffs "Bürgerenergiegesellschaft" gefunden, ausschließlich mit dem Bezug auf die gemeinsame Errichtung und den Betrieb erneuerbarer Anlagen. Zum Thema gemeinschaftlicher Eigenverbrauch habe ich nichts entdeckt - nur eine kleine Änderung im Mieterstrommodell, die ich aber nicht verstanden habe. Über eine kurze Erklärung würde ich mich sehr freuen!

 

Herzliche Grüße

Sonja Klingert


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