Europäischer GerichtshofRichter erklären den Energiecharta-Vertrag für unwirksam

Kohlekraftwerk bei Rotterdam am Wasser
Das Kohlekraftwerk Maasvlakte bei Rotterdam wird vom deutschen Energiekonzern Uniper betrieben. Nach Plänen der niederländischen Regierung soll es spätestens 2030 abgeschaltet werden. Dagegen klagt Uniper vor einem privaten Schiedsgericht. (Bild: Frans Berkelaar, pxhere, CC BY 2.0)

Der Europäische Gerichtshof hat nach jahrelangen Streitigkeiten geurteilt, dass Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Für die fossile Industrie könnten das schlechte Nachrichten sein.

06.09.2021 – Für RWE und Uniper könnte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) schwerwiegende Folgen haben. Die beiden Energiekonzerne haben die Niederlande auf Schadensersatz verklagt. Grund ist der 2019 beschlossene Kohleausstieg der Niederländer. Spätestens 2030 soll Schluss sein mit der Kohleverstromung. Das passt den beiden Energiekonzernen nicht. RWE hatte 2015 ein Kohlekraftwerk in Eemshaven in Betrieb genommen, Uniper folgte 2016 mit einem Kraftwerk in Maasvlakte. Ihre Argumentation: Die erzwungene Abschaltung im Jahr 2030 würde hohe Verluste nach sich ziehen.

Grundlage ihrer Klage ist der Energiecharta-Vertrag. Der Vertrag wurde ursprünglich geschlossen, um Investitionen westlicher Konzerne in den ehemaligen Ostblockstaaten anzuregen und abzusichern. Investoren haben die Möglichkeit, Staaten vor eigens geschaffenen Schiedsgerichten zu verklagen, wenn sie enteignet werden. Als Enteignung gilt bereits, wenn ein Staat neue Regeln aufsetzt, die die Investitionsbedingungen verschlechtern.

Die Rechtsanwältin Amandine Van Den Berghe, von der Umweltrechtsorganisation ClientEarth, sagt: „Der Energiecharta-Vertrag stellt eine massive Bedrohung für Europas Energiewende dar. Für Jahrzehnte hat dieser Vertrag fossilen Firmen die Möglichkeit gegeben ihre klimaschädlichen Investments gegen demokratische Entscheidungen für mehr Klimaschutz zu schützen.“

Seit Jahren fordern mehrere europäische Staaten, die Europäische Union und zivilgesellschaftliche Organisationen Reformen. Doch das Problem ist, dass Reformen nur im Konsens zu erreichen sind. Und einige Unterzeichner des Energiecharta-Vertrages, wie Japan und Kasachstan, sträuben sich gegen allzu große Reformen.

Auch Deutschland drängt im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, wie Spanien und Frankreich, nicht auf tiefgreifende Veränderungen. Italien ist indes schon 2016 aus dem Vertrag ausgetreten, muss sich aber noch immer mit Klagen herumschlagen. Denn Länder können noch 20 Jahre nach Ausstieg verklagt werden, wenn die Investitionen der Firmen vor Austritt aus dem Vertrag getätigt wurden.

Im Widerspruch zu Unionsrecht

Zugleich gibt es seit Jahren Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der Schiedsverfahren nach EU-Recht. Im März 2018 sorgte das sogenannte „Achmea-Urteil“ des EuGH für Aufsehen. Das niederländische Finanzunternehmen Achmea investierte ab 2004 in der Slowakei, um dort private Krankenversicherungen zu verkaufen. Die Slowakei hatte zuvor den Krankenversicherungsmarkt liberalisiert. Doch in der Folge schloss die Slowakei den Markt wieder und Achmea erstritt auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags in einem privaten Schiedsverfahren 22 Millionen Euro Schadensersatz von der Slowakei.

Das EuGH urteilte jedoch, dass dieses Urteil im Widerspruch zur „Autonomie des Unionsrechts“ stehe. Das bedeutet, dass Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet sind nach Bestimmungen von EU-Verträgen selbst zu handeln. Es sei demnach allein Sache nationaler Gerichte und des EuGH über Streitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten und deren Bewohner – und damit auch von Unternehmen – zu entscheiden. Die privaten Schiedsgerichte, die sich öffentlichen Institutionen entziehen und oft im Geheimen tagen, seien nicht Teil dieses Systems, so das EuGH in seiner Urteilsbegründung von 2018.

Nun urteilte das EuGH erneut in einem Rechtsstreit. Der ukrainische Energiekonzern LLC Komstroy (vormals Energoalliance) verklagte die Republik Moldau vor einem privaten Schiedsgericht, aufgrund möglicher entgangener Gewinne zur Bereitstellung von Energie. Das Schiedsgericht gab LLC Komstroy 2013 recht, Die Republik Moldau hätte 46,5 Millionen US-Dollar Schadensersatz zahlen müssen.

Doch die Republik Moldau zog dagegen 2019 vor den EuGH und dieses erklärte nun die Rechtsprechung des privaten Schiedsgerichtes für unwirksam und stellte erneut klar, dass der Energiecharta-Vertrag zwischen EU-Mitgliedsstaaten unwirksam sei. Zwar handelt es sich hierbei um ein Verfahren zweier Beteiligter außerhalb der EU, doch da das Schiedsverfahren in Paris stattfand, kam Unionsrecht zur Anwendung. Konzerne aus EU-Mitgliedsstaaten dürften demnach keine Mitgliedsländer vor einem privaten Schiedsgericht auf Schadensersatz verklagen.

Endgültige Entscheidung nötig

Es stehe jedoch zu befürchten, dass die Schiedsgerichte das Urteil des EuGH ignorieren, teilte Anna Cavazzini, Sprecherin der Grünen im Europaparlament für Investitionspolitik, nach Verkündung des Urteils mit. „Daher brauchen wir eine grundsolide Entscheidung des Rates, dieses Urteil auch umzusetzen und so weitere Fälle zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden“, so Cavazzini.

Dann könnten auch die beiden Fälle von Uniper und RWE gegen die Niederlande endgültig für Nichtig erklärt werden. Im Hinblick auf diese und weitere 55 privaten Schiedsgerichtsverfahren hofft auch Rechtsanwältin Amandine Van Den Berghe auf eine Einigung der EU-Institutionen. „Souveräne Regierungen sollte in der Lage sein Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen, ohne Angst zu haben von fossilen Unternehmen vor privaten Schiedsgerichten verklagt zu werden“, so Van den Berghe. mf

Kommentare

Thomas R am 27.08.2022

+160 Gut Antworten

Interessanter Artikel,

ich bin jedoch verwirrt von den zwei Absätzen zum Rechtsstreit zwischen der ukrainischen Firma und Moldau vorm EUGH.

 

"Konzerne aus EU-Mitgliedsstaaten dürften demnach keine Mitgliedsländer vor einem privaten Schiedsgericht auf Schadensersatz verklagen."

Das sollte doch für den genannten Fall vollkommen irrelevant sein, da weder die Ukraine noch Moldau in der EU sind.

Axel Schubert am 25.09.2022

+151 Gut

Die Zuständigkeit des EUGH's hat er hier behandelt (ab Randziffer 21):

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=AE444297896918684C2B52267294BFDD?text=&docid=245528&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=133289

 

- Schiedsgericht ist in Paris, Unionsrecht daher beachtlich

- Union hat Interesse an Klärung (einheitlicher) Auslegung eines (auch) von der Union geschlossenen Abkommens

- etc.

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