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Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EURechtsgutachten mahnt unzureichende Umsetzung der Bürgerenergie-Regeln

Menschengruppe vor Windkraftanlage
Bürgerenergiegemeinschaften könnten noch viel erfolgreicher arbeiten, wenn die Politik ihnen nicht unsinnige Hürden in den Weg stellen würde. (Foto: Bündnis Bürgerenergie e.V., Jörg Farys)

Der deutsche Gesetzgeber hat es verpasst, die von der EU beschlossene Erneuerbare-Energien-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bürgerenergie bleibt weiter ausgebremst. Ein Rechtsgutachten mahnt das Versäumnis an.

01.07.2021 – Bis 30. Juni 2021 hatte der deutsche Gesetzgeber Zeit, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Rechte von gemeinsam handelnden Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind aber immer noch nicht richtlinienkonform geregelt. In einem dazu erstellten Rechtsgutachten macht die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Philipp Boos deutlich, dass die kommende Bundesregierung bzw. der kommende Bundestag noch viel zu tun haben wird.

EU-Bürgerenergie-Union lässt hoffen

Als die Europäische Union die Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Dezember 2018 verabschiedete, wurde das als Meilenstein für die Bürgerenergie in ganz Europa gefeiert. Die Richtlinie folgte der Vision der EU-Kommission für eine Energieunion, „in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Energiewende übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen und aktiv am Markt teilnehmen“. Von der Umsetzung dieser Vision sei die deutsche Bundespolitik allerdings seit Jahren meilenweit entfernt, kommentiert das Bündnis Bürgerenergie die aktuelle Lage.

Die Richtlinie eröffnet Bürgern die Möglichkeit, regional erzeugte Erneuerbare Energie auch regional zu nutzen – und zwar ohne große finanzielle Belastungen und bürokratische Hürden. Das EEG 2021 erlaube die Eigenversorgung aber weiterhin nur für Einzelpersonen, kritisiert das Bündnis Bürgerenergie, gemeinsam handelnde Eigenversorger sind hingegen nicht vorgesehen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden gar nicht erst definiert, geschweige denn, dass ihren Mitgliedern erlaubt wird, den gemeinsam erzeugten Strom auch gemeinsam zu nutzen. Das konterkariert den Fortschritt der dezentralen Energiewende.

Bürgerenergie-Rechte im EEG 2021 nicht richtig umgesetzt

Rechtsanwalt Boos hat daher nun im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie eine rechtliche Stellungnahme erstellt, die der Frage nachgeht, ob die Bürgerenergie-Rechte der EU-Richtlinie durch das EEG 2021 umgesetzt wurden. „Die im EEG geforderte Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber:in und Stromverbraucher:in verhindert, dass gemeinsam handelnde Eigenversorger:innen eine Anlage zur Eigenversorgung auch gemeinsam betreiben können“, so Boos. „Auch die rechtlich zugelassenen Mieterstrommodelle setzen dieses Recht nicht um, da sie lediglich eine Belieferung von Mieter:innen mit Strom aus EEG-Anlagen erfassen. Der Bundesrepublik droht nun ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren.“

Chance verpasst

Die Bundesregierung habe damit eine große Chance verpasst, meint Malte Zieher, Vorstand im Bündnis Bürgerenergie. „Energy Sharing, also die gemeinsame Nutzung von Strom innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, wäre für das deutsche Energiesystem ein erheblicher Innovationsschub gewesen“, so Zieher. „Denn Energy Sharing leistet einen entscheidenden Beitrag zum schnelleren Ausbau Erneuerbarer Energien, indem es die Partizipation an neuen Solar- und Windparks ermöglicht und damit die Akzeptanz steigert.“ Darüber hinaus erlaube es den Bürger:innen, ihren Verbrauch an die lokale Erzeugung anzupassen und könnte so dezentrale Flexibilitätspotenziale heben. Und damit die für die Klimaziele so notwendige Energiewende schneller voranbringen – zum Nutzen aller Bürger.  na


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