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EEG 2021Das Einmaleins des EU-Beihilferechts

Kohlekraftwerk und Windräder
(Pixabay / Free License)

Das EEG 2021 steht unter dem Beihilfevorbehalt der EU. Mögliche Knackpunkte werden demnächst geprüft. Auch bei den Milliardensummen an die Kohlekonzerne, die vom Steuerzahler für den Kohleausstieg gezahlt werden, hat die EU ein Wörtchen mitzureden.

21.12.2020 – Damit der EU-Binnenmarkt funktionieren kann, gibt es Regeln. Eine davon ist das sogenannte Beihilfeverbot, wonach staatliche Beihilfen unvereinbar mit dem Binnenmarkt sind, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und dadurch den Wettbewerb verfälschen. Der Begriff Beihilfe ist dabei weit gefasst. Es kann sich um Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften oder Steuerbefreiungen handeln. Aber kein Gesetz ohne Ausnahme: Es gibt einen Ermessensspielraum, der auch beim Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Zuge kommt.

Als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Betonung liegt hierbei auf können. Die EU-Wettbewerbshüter prüfen geplante Beihilfen unter diesem Aspekt und entscheiden nach Ermessen. Die Mitgliedsstaaten müssen geplante Beihilfen rechtzeitig bei der EU anmelden. Man spricht von einer Notifizierungspflicht. Die Beihilfen dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Genehmigung der Kommission vorliegt.

Doch auch ohne die Anmeldung kann die Wettbewerbskommissarin tätig werden. So geschehen beim EEG 2012. Zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten leitete die EU ein Beihilfeverfahren ein, dass mit der Entscheidung des EuGH im März 2019 sein Ende fand. Obwohl das EEG 2012 letztlich keine Beihilfe darstellte, entfaltete die Eröffnung des Beihilfeverfahrens eine erhebliche faktische Wirkung auch auf das EEG 2014 und das EEG 2017.

Beim EEG 2021 ist der Sachverhalt eindeutiger. Hier steht der Beihilfevorbehalt bereits im Gesetz (§ 105 Absatz 1 EEG 2021): Die Bestimmungen, die Ansprüche begründen, dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewendet werden.

Mögliche Knackpunkte im EEG 2021

Ein außerhalb des EEG begründeter und eindeutig beihilferechtlich relevanter Sachverhalt ist die beschlossene Deckelung der EEG-Umlage. 2021 wird zur Entlastung der Verbraucher ein Differenzbetrag von voraussichtlich rund 10 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Das Geld kommt aus dem Corona-Konjunkturprogramm.

Aus dem EEG 2021 ergeben sich aber weitere mögliche Knackpunkte. Einer davon ist die noch weiter verfeinerte technologiespezifische Förderung durch die verschiedenen Ausschreibungssegmente. Der Wettbewerb der Technologien könnte damit als beeinträchtigt gelten, die EU hat sich in verschiedenen Kontexten für technologieoffene Ausschreibungsmodelle ausgesprochen.

Weitere beihilferelevanten Punkte sind die Übergangsregeln für ausgeförderte Anlagen, die Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen und die Umlage-Befreiung für den Strom, der für die Herstellung von Wasserstoff notwendig ist. In der gleichen Systematik wird sicher auch die Landstrom-Regel im EEG (§ 65a EEG 2021) geprüft. Sie befreit Stromlieferungen an Schiffe im Hafen von der Zahlung der EEG-Umlage. Gleiches gilt für die Umlagebefreiung für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Die Bundesregierung meldet in diesen Tagen die geplanten Beihilfen bei der Europäischen Kommission an. Wie schnell und umfassend die Kommission entscheidet, ist schwer vorauszusagen.

Steinkohleausstieg ist EU-konform, Zahlungen für Braunkohle noch nicht geprüft

Beim Kohleausstiegsgesetz ging es relativ schnell, zumindest für den Teil, der die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken betrifft. Das Kohleausstiegsgesetz trat im August 2020 in Kraft, im November gab es aus Brüssel grünes Licht für den deutschen Ausschreibungsmechanismus. „Die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, stehen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Inzwischen ist die erste Ausschreibungsrunde abgeschlossen und Millionenzahlungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken können fließen.

Anders sieht es mit den Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken aus. Sie werden nicht über Ausschreibungen ermittelt, sondern zwischen Regierung und Betreibern ausgehandelt. Bis Ende November hatte die Bundesregierung diese Beihilfen noch nicht förmlich bei der Europäischen Kommission angemeldet, die EU hatte der Bundesregierung dafür noch Zeit eingeräumt, bevor sie selbst ein Prüfverfahren eröffnet.  Da die Zahlungen nicht wettbewerblich ermittelt werden, liegt hier wohl ein größeres beihilferechtliches Problem vor. Die Umweltrechtsorganisation Client Earth hatte bereits vor einem Jahr mehr Transparenz bei den Verhandlungen gefordert und den deutschen Weg zum Braunkohleausstieg als beihilferechtlich nicht akzeptabel bezeichnet. pf


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