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Windkraft: MV will Beteiligungsgesetz

Häusergruppe mit Windrädern im Hintergrund
(Foto: Gunnar Ries zwo / Flickr / https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/)

Mecklenburg-Vorpommern will Bürger gesetzlich an den finanziellen Vorteilen der Energiewende beteiligen. Bürgern und Gemeinden innerhalb eines Fünfkilometerradius einer Windkraftanlage muss eine finanzielle Beteiligung angeboten werden.

26.10.2015 – Ende der vergangenen Woche brachte Energieminister Christian Pegel (SPD) in Schwerin das Gesetz über die Beteiligung von Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in den Landtag Mecklenburg-Vorpommerns ein. Ziel ist es, die regionale Wertschöpfung zu steigern und die Akzeptanz für den Windkraftausbau zu stärken. „Da, wo die Anlagen stehen, da wo sie gesehen werden, dort soll auch etwas übrig bleiben von den Erträgen aus der Stromerzeugung“, fasste Pegel die Pläne zusammen.

Umfragen der Landesregierung im sogenannten MV-Monitor zeigen, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien im nordöstlichsten Bundesland große Zustimmung erhält. Für Windkraftanlagen direkt vor der eigenen Haustür begeistert sich allerdings nur knapp die Hälfte der Befragten. Ziehen die Anwohner jedoch wirtschaftliche Vorteile aus den Anlagen, steigt die Zustimmung auf zwei Drittel. Genau dieses Potenzial versucht die Landesregierung nun anzugehen und die Bürger und Gemeinden vor Ort auch an den finanziellen Vorteilen der Energiewende garantiert teilhaben zu lassen.

Bislang können die Betreiber auch ohne Gesetz Gemeinden, Bürgerenergiegesellschaften oder Anwohner finanziell beteiligen – sie müssen es aber nicht. Mecklenburg-Vorpommern ist das erste Bundesland mit einem solchen Vorhaben und betritt mit dem Beteiligungsgesetz „gesetzgeberisches Neuland“, wie es das Ministerium ausdrückt. Ab einer Anlagenhöhe von 50 Metern müssen dann alle Bürger und Gemeinden in einem Radius von fünf Kilometern die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten. Betreiber müssen dafür sogenannte haftungsabschirmende Gesellschaften gründen, also etwa GmbHs oder Kommanditgesellschaften. An den Gesellschaften müssen sie eine mindestens 20-prozentige Beteiligungsmöglichkeit anbieten oder zusammen mit weiteren Akteuren andere Angebote konzipieren. Vergünstigte Stromtarife oder Stromkostenzuschüsse sind ebenso möglich wie eine direkte Beteiligung.

„Weg B“ umgeht die direkte Beteiligung

Allerdings gibt es für Betreiber auch einen Ausweg aus der direkten Beteiligung. Die Landesregierung hat offenbar auf Wünsche „im Rahmen der Verbandsanhörung“ einen „Weg B“ ins Gesetz geschrieben. So kann der Betreiber den Bürgern auch einen Sparbriefe oder Festgeldanlagen in Zusammenarbeit mit einer Bank anbieten, deren Zinshöhe sich am Ertrag der Windkraftanlagen orientieren. Es ist also keine direkte Beteiligung mehr, aber immerhin eine indirekte Kopplung an die Windräder vor Ort.

Auch bei Gemeinden kann sich der Betreiber mit einer Ausgleichsabgabe „freikaufen“ – allerdings nur mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde, die damit selbst darüber entscheidet, wie sie profitieren will. Die Zahlung errechnet sich aus der im jeweiligen Jahr produzierten Strommenge, die mit einem Abgabesatz pro Stromeinheit multipliziert wird. Die genaue Berechnungsgrundlage soll im Gesetz festgeschrieben werden. cw


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