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Die Meinung
08. Februar 2016

Kleinwindanlagen durch restriktive Bauämter beeinträchtigt

Der Markt für Mini-Windanlagen für den Hausgebrauch ist weltweit am Boomen. In Deutschland wird diese Marktentwicklung durch die Willkür von Bauämtern behindert. Ein Problem für deutsche Hersteller und die Energiewende generell.

Patrick JüttemannAutor und Beitreber des Kleinwindkraft-Portals

Patrick JüttemannAutor und Beitreber des Kleinwindkraft-Portals
Patrick Jüttemann ist Autor des Fachbuchs „Ratgeber Kleinwindkraftanlagen“. (Foto: privat)
Patrick Jüttemann ist Autor des Fachbuchs „Ratgeber Kleinwindkraftanlagen“. (Foto: privat)

08.02.2016 – Kleinwindanlagen werden für die Energieversorgung einzelner Gebäude in unmittelbarer Nähe des Verbrauchers aufgestellt. Entscheidendes Merkmal von Kleinwindkraftanlagen sind deren Miniaturmaße im Vergleich mit Windparks und Multimegawattanlagen. Die große Beliebtheit von Miniwindrädern in der Bevölkerung hängt unter anderem mit der harmonischen Einfügung ins Landschaftsbild zusammen. Sogar manche Anti-Windkraft-Initiativen haben die Kleinstkraftwerke befürwortet. Schon in geringer Entfernung kann man die kleinen Windanlagen oftmals weder sehen noch hören.

Der Gesetzgeber hat dies gewürdigt: immer mehr Bundesländer sind dazu übergegangen, kleine Windräder bis 10 m Höhe ohne Baugenehmigung zu erlauben. Vor allem im Binnenland wird aber aufgrund des Windpotenzials eine Masthöhe zwischen 15 und 30 m gewählt. Eine Baugenehmigung ist dann Pflicht.

Ein Problem bei der Installation von Kleinwindkraftanlagen ist die Genehmigungspraxis mancher Bauämter. Immer wieder treten Fälle auf, bei denen das Bauamt und manche Fachbehörden die Kleinwindturbine kategorisch ablehnen. Obwohl alle Nachbarn das Miniwindrad befürworten und objektiv nichts dagegen spricht. In den Forderungen zeigen manche Ämter große Kreativität: zu den Extremforderungen zählen das Hamster- und Ameisengutachten. Spätestens dann muss der Bauherr aufgrund der hohen Kosten für die Gutachten abwinken.

Die Willkür in der Genehmigungspraxis lässt sich daran festmachen, dass andere Bauämter aufgeschlossen sind und konstruktiv den Bauantrag begleiten. Anders ausgedrückt: wer in der „falschen“ Gemeinde sein Grundstück hat, hat Pech gehabt. Analysiert man die Ablehnungsgründe mancher Bauämter, so steht die mangelnde Kenntnis über Kleinwindanlagen an erster Stelle. Man darf von einem Bauamtsmitarbeiter sicherlich nicht verlangen, ein Kleinwind-Experte zu sein. Wohl darf man aber eine prinzipielle Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Technologien erwarten.

In Deutschland gibt es mehrere Hersteller von Miniwindrädern. Ein verlässlicher Heimatmarkt ist für diese Firmen die Voraussetzung für Exporterfolge in dieser weltweiten Boom-Branche. Doch durch das Verhalten mancher Genehmigungsbehörden wird das inländische Marktwachstum gebremst. Zudem kann es nicht sein, dass private und gewerbliche Investitionen in die Energiewende durch Behördenwillkür verhindert werden.

Patrick Jüttemann ist Betreiber des Kleinwindkraft-Portals und Autor des Fachbuchs „Ratgeber Kleinwindkraftanlagen“.




Kommentare

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Werner Kraus 09.02.2016, 08:45:52

+188 Gut Antworten

Da kann ich nur zustimmen, in Niedersachsen gibt es das besonders oft, sogar mit Grünen im Amt,obwohl 400 M von jedem Nachbarn entfernt, 10 M hoch,1,8 M Durchmesser. Die Gemeinde hat zugestimmt, der Grüne im Amt lehnt ab.

Unfassbar, seit 18 Monaten liegt die Bauvoranfrage..

Bayern ist da einfach weiter...

Gerhard Lott 12.07.2016, 04:27:56

+209 Gut Antworten

auf Antrag der Stadt Bismark ergeht an Ihren Mandanten Herrn Gerhard Lott folgender Bescheid:

l. Der oben genannte Antrag auf Bauvorbescheid zur Installation einer Kleinwindkraftenergieanlage FD 12-20kW Iwird nochmals bis zum Abschluss des Änderungsverfahrens zum TeilFlächennutzungsplan Wind der Gemeinde Bismark, längstens jedoch bis zum 01.07.2017 zurückgestellt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Zurückstellung wird angeordnet.

Begründung:

Am 28.10.2014 ging der oben genannte Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Kleinwindkraftenergieanlage im Außenbereich der Stadt Bismark, Ortsteil Deetz im Bauordnungsamt ein. Nach der Eingangsbestätigung 03.11.2014 startete die Beteiligung betroffener Fachämter und Behörden.

Die Stadt Bismark wurde mit Schreiben vom 27.11.2014 mit der Bitte um Prüfung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Verfahren beteiligt. Am 29.01.2015 ging vorab per Mail die negative Stellungnahme der Stadt Bismark hier im Amt ein, das gemeindliche Einvernehmen wurde verweigert.

Das Landesverwaltungsamt, Ref. 309 flir Raumordnung und Landesentwicklung stufte die beiden KWEA mit Schreiben vom 29.01.2015 als nicht raumbedeutsam ein. Damit war eine landesplanerische Abstimmung nicht erforderlich. Die Bauvoranfrage müsste demnach positiv beschieden werden, da das Vorhaben nach S 35 BauGB privilegiert zulässig wäre, wenn keine anderen Vorschriften entgegenstehen.Bild

Am 12.02.2015 erfolgte daraufhin eine Anhörung der Stadt Bismark hinsichtlich der anstehenden Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach S usw. usw.


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