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EU-BeihilferechtNeuanlagen anders finanzieren – das EEG aufsplitten

Windräder, Strommast, herbstliche Blätter
Wenn die Finanzierung von EE-Anlagen keine Beihilfe darstellt, hat die Politik mehr Spielraum beim Festlegen der Regeln. (Foto: Mylene 2401 auf Pixabay)

EEG-Reformen sind zu zeitraubenden Prozeduren geworden – und stehen damit der Energiewende im Weg. Nun schlagen Energierechtsexperten eine klare Trennlinie vor: Für Neuanlagen soll es eine Finanzierung außerhalb des EU-Beihilferechts geben.

27.10.2021 – Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in die Jahre gekommen, an vielen Stellen sind die Regelungen so komplex, dass sie nur schwer handhabbar sind und noch schlimmer – abschreckend wirken. Hinzu kommt, dass zu jeder Gesetzesnovelle ein aufwändiges und langwieriges Abstimmungsverfahren mit der EU gehört. So sind Änderungen in angemessenen Zeiträumen kaum rechtssicher möglich. Ein Vorschlag der Stiftung Umweltenergierecht weist nun einen möglichen Weg aus dem Dilemma.

Stark vereinfacht gesagt, beinhaltet der Vorschlag eine Trennung des EEG in alt und neu. Ziel ist es, einen neuen EEG-Teil zu schaffen, der unter juristischem Blickwinkel beihilfefrei funktioniert. Denn das europäische Beihilferecht ist letztlich der Grund für die im Schnitt mehrere Monate, manchmal sogar Jahre dauernden Prüfverfahren.

So trat beispielsweise das EEG 2021 Anfang des Jahres in Kraft, aber erst im April bekamen wesentliche Bestandteile beihilferechtlich grünes Licht. Die Anschlussförderung für Windkraftanlagen an Land wurde nicht genehmigt. Zu anderen Regeln wie der Südquote oder der Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff fehlt die Stellungnahme der Europäischen Kommission noch immer. Andere Regeln – wie die endogene Mengensteuerung bei der Ausschreibung von Windenergie an Land – wurden nur aufgrund bestehender EU-Anforderungen im Gesetz eingearbeitet.

Zwei getrennte Finanzierungssysteme schaffen

Der Vorschlag der Energierechtsexperten zielt darauf, für einen Teil der Erneuerbaren Anlagen Beihilfefreiheit zu erlangen, ohne gleichzeitig die bereits beschlossene Teilfinanzierung der EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln rückgängig machen zu müssen. Dafür sollen zwei getrennte Finanzierungssysteme geschaffen werden: die EEG-Umlage I, die für Strom aus Bestandsanlagen in der jetzigen Form des EEG 2021 gezahlt wird und eine EEG-Umlage II, die für Anlagen gilt, die zukünftig errichtet werden.

Die Autoren sprechen davon, dass die EEG-Umlage I den Kostenrucksack des Förderbedarfs älterer Anlagen abdecken könnte. Zudem könnte mithilfe der Finanzierung aus Bundesmitteln – die von der EU beihilferechtlich genehmigt wurden – die EEG-Umlage I perspektivisch auf Null gesenkt werden. Die bisherigen Ermäßigungen bei der EEG-Umlage über die Besondere Ausgleichsregelung für Wasserstoff, Landstrom, Elektrobusse oder bei der Eigenstromversorgung könnten künftig nur noch für die EEG-Umlage I gelten.

EEG-Umlage II für Neuanlagen

Hingegen soll die EEG-Umlage II dazu dienen, Vergütungen für Neuanlagen zu finanzieren. Sie soll gänzlich ohne Bundeszuschüsse auskommen und möglichst exakt dem Finanzierungsmechanismus des EEG 2012 entsprechen. Dieser war nämlich von der EU zunächst beanstandet worden, später – nach mehr als fünf Jahren – aber vom Europäischen Gerichtshof nicht als Beihilfe eingestuft worden. Die Juristen versprechen sich von der Anlehnung an das EEG 2012 Rechtssicherheit aufgrund der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung.

Da die Finanzierung der EEG-Umlage II keine Beihilfe im Sinne des EU-Rechtes wäre, hätte der Gesetzgeber wieder mehr Spielraum bei der Gestaltung der Energiewende. Der exakte Anwendungsbereich müsste noch definiert werden, sollte jedoch die neuen und damit vergleichsweise günstigen Anlagen umfassen. Dies könnten solche Neuanlagen sein, auf die das größte Ausbauvolumen entfällt und die verhältnismäßig niedrige Stromgestehungskosten aufweisen – Windkraftanlagen an Land und große Freiflächen-Solarparks. Selbstredend sollte die Bundesregierung mit der EU-Kommission vorab klären, ob diese Sichtweise geteilt wird, um einen erneuten Rechtsstreit vor dem EUGH zu vermeiden.

Der gesetzgeberische Spielraum könnte unter anderem dafür genutzt werden, die technologiespezifischen Ausschreibungen für Windkraft an Land und Photovoltaikanlagen weiterzuführen. Denn die EU hält am Grundsatz der technologieoffenen Ausschreibungen fest. Dem steht der deutsche Ansatz entgegen, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien mengenmäßig, technologiespezifisch und über die Südquote auch räumlich zu steuern. Wäre die EEG-Umlage II keine Beihilfe, würde für die damit finanzierten Anlagen auch nicht das Beihilferecht und dessen Vorgaben gelten. pf


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