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Nachgefragt
11. Januar 2021

„Vermieter haben jetzt mehr Rechtssicherheit beim Mieterstrom“

Für Mieterstromprojekte bringt das EEG 2021 positive Änderungen. Die Klarstellung zum Lieferkettenmodell, die höheren Mieterstromzuschläge und die Milderung bei der Anlagenzusammenfassung können der urbanen Energiewende einen kräftigen Schub verleihen. Beim neu eingeführten Quartiersbegriff ist hingegen Streit vorprogrammiert.

Dirk Legler ist Rechtswalt und Partner in der Kanzlei Günther in Hamburg und seit Jahren auf das Recht der dezentralen Energieversorgung spezialisiert.

Dirk Legler ist Rechtswalt und Partner in der Kanzlei Günther in Hamburg und seit Jahren auf das Recht der dezentralen Energieversorgung spezialisiert.
Foto: VfW

Herr Legler, welche Verbesserungen ergeben sich für Mieterstromprojekte mit dem EEG 2021?

Als erstes ist das beste zu nennen: Es wurde endlich im Gesetz selbst klargestellt, dass das so genannte Lieferkettenmodell der Auszahlung des Mieterstromzuschlags für Photovoltaikanlagen nicht entgegensteht. Beim Lieferkettenmodell fallen der Anlagenbetreiber und das Energieversorgungsunternehmen auseinander. Das ist eine gute Lösung für Hauseigentümer, die die PV-Anlage auf dem eigenen Dach selbst betreiben wollen, aber zugleich nicht mit den Mühen der Lieferantenpflichten eines Energieversorgungsunternehmens belastet werden wollen. Die Bundesnetzagentur hatte gesagt, dass ein solches Modell der Auszahlung des PV-Miterstromzuschlags nach EEG 2017 entgegenstünde. Das ist nun endgültig nicht mehr vertretbar. Damit haben wir eine sehr gute Klarstellung und Erleichterung für Kooperationen zwischen einerseits den Marktakteuren, die das Energiegeschäft beherrschen und anderseits den Hauseigentümern, die ihre Dächer nicht für den Anlagenbetrieb durch „fremde“ Unternehmen hergeben wollen. Ich denke, dass das einen guten Schub für den Mieterstrom und damit den Klimaschutz geben kann.

Was sind weitere positive Veränderungen?

Die zweite positive Änderung, die das EEG 2021 für den Mieterstrom gebracht hat, ist die Erhöhung der Förderung. Im EEG 2017 war der Mieterstromzuschlag ja noch an die Förderung der einspeisenden Solaranlagen geknüpft, indem der Gesetzgeber von dieser einfach pauschal 8,5 bzw. später 8,0 Cent pro kWh produzierten Solarstroms abgezogen hat. Das führte aufgrund der extrem unglücklichen Rechenmethodik, die der Gesetzgeber angewandt hatte, dazu, dass die großen Mieterstromanlagen seit Mitte 2020 überhaupt keine Förderung mehr bekommen haben. Das ist nun seit dem 1. Januar 2021 zum Glück vorbei. Der neue § 48a EEG 2021 schafft erstmals eine von der „normalen“ EEG-Vergütung unabhängige Mieterstromförderung, die zudem auch leicht erhöht wurde. Jetzt gibt es also unterm Strich auch dauerhaft mehr für den solar vor Ort erzeugten Mieterstrom aus Solarenergie.Last but not least wurde der räumliche Geltungsbereich des Mieterstromzuschlags endlich ein wenig erweitert. Das EEG 2021 führt insoweit erstmals den so genannten Quartiersbegriff ein und schafft damit ebenfalls Potential für mehr Klimaschutz.

Was ist mit der Ausweitung auf das Quartier gemeint?

Ja, diese Ausweitung auf das Quartier ist neu im EEG 2021 und erst einmal sehr zu begrüßen. Nur leider ist der Gesetzgeber hier sehr halbherzig und mutlos vorgegangen. Er hat den Quartiersbegriff nämlich nur für die Erweiterung des Raumes eingeführt, in den der Mieterstrom geliefert und in dem er verbraucht werden darf. So darf jetzt seit dem 1. Januar 2021 der Mieterstrom erstmals nicht mehr nur im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“, sondern endlich auch im selben Quartier verbraucht werden, solange dies ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Das ist gut, aber leider nur die halbe Miete. Denn zugleich bleibt es auch nach der neuen Gesetzeslage des EEG 2021 dabei, dass der Mieterstrom nur auf, an oder in einem Wohnhaus produziert werden darf. Das heißt, dass die PV-Anlage weiterhin nicht auf z.B. einem Parkhaus oder einer sonstigen Nebenanlage im selben Quartier errichtet werden darf. Damit hat sich im Ergebnis nur der erlaubte Mieterstrom-Verbrauchsort auf das Quartier erweitert, nicht hingegen der erlaubte Mieterstrom-Produktionsort. Im Grunde haben wir damit quasi nur einen halben Quartiersansatz.

Wurde denn der Begriff des Quartiers definiert?

Nein, leider gar nicht. Im EEG selbst hat der Gesetzgeber dazu schlicht gar nichts ausgeführt. Der Begriff bleibt damit vollkommen konturenlos. Es steht deswegen aus meiner Sicht dringend zu befürchten, dass dies Streit mit den Netzbetreibern geben wird, zumal die dünnen Worte in der Begründung des Gesetzgebers auch einen subjektiven Einschlag enthalten. So soll es danach nun unter anderem auf den „Eindruck“ des Betrachters ankommen. Ich sehe insofern schon die Gerichte oder die Clearingstelle EEG, die sich seitenweise Gedanken darüber machen werden, ob die zweispurige Straße durchs Quartier nun den „Eindruck“ eines Quartiers zerstört oder eher doch nicht. Nur wenn der „Eindruck“ eine Zusammengehörigkeit bejaht, gibt es dann den Mieterstromzuschlag. Das ist doch sehr subjektiv und sehr vom Empfinden des Betrachters abhängig. Hier fehlt es an objektiven Abgrenzungskriterien im Gesetz.

Wie sehen die Folgen solcher Unschärfen aus?

Das läuft nach meiner Erfahrung immer auf eine nur sehr schwer planbare Situation hinaus und trägt keineswegs zur Rechtssicherheit bei. Die Streitigkeiten rund um die Kundenanlage und den Netzbegriff aus der Vergangenheit haben das gerade im Kontext der dezentralen Stromversorgung sehr anschaulich gezeigt. Hier hat der Bundesgerichtshof in Ende 2019 erfreulich zur Verobjektivierung der Rechtslage beigetragen und diesen Schub hätte der Gesetzgeber mitnehmen können und einfach auf die Rechtslage für den Mieterstromzuschlag nach EEG übertragen können. Ich finde es sehr ärgerlich, dass er das nicht getan hat und diese für jeden Juristen, der sich mit dem Thema der urbanen Energiewende befasst, offensichtliche Möglichkeit nicht ergriffen hat. Damit ist eine Chance für mehr Klimaschutz vertan worden.

Was ist neu in Bezug auf die Anlagenzusammenfassung?

Das ist im Grunde die vierte für den Mieterstrom wichtige und grundsätzlich positive Anpassung im EEG 2021. Nach dem EEG 2017 drohte immer, dass Mieterstromanlagen desselben oder auch anderer Betreiber, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe oder gar auf demselben Grundstück befanden, vergütungsmäßig zusammengefasst wurden. Viele Netzbetreiber haben hier Probleme gemacht – gerade bei Mieterstromanlagen im urbanen Raum, in deren Nachbarschaft schon PV-Anlagen standen. Mitunter erhielt der Betreiber einen geringeren Mieterstromzuschlag, weil dessen Höhe ja immer an die Größe der Mieterstromanlage anknüpft. Eine große Anlage bekommt wesentlich weniger an EEG-Förderung als eine kleine Anlage. Das ist zwar auch nach dem EEG 2021 unverändert so, aber immerhin wurde klargestellt, dass es für die Höhe des Mieterstromzuschlags unbeachtlich ist, wenn sich an benachbarten Anschlusspunkten andere Solaranlagen desselben oder anderer Anlagenbetreiber befinden.

Welche Erleichterungen gibt es für Vermieter?

Das ist vor allem die schon eingangs erwähnte Klarstellung beim Lieferkettenmodell. Gerade solche Vermieter, die nur wenige Häuser haben und ihre Dachsanierungen nicht im großen Stil planen, werden oftmals ungern eine fremd betriebene Solaranlage auf den Dächern ihrer Mietobjekte haben wollen. Das ist ihnen zu viel Einmischung ins eigene Eigentum und erfordert ja auch tatsächlich mehr Koordinierungsaufwand, wenn z.B. die Sanierung des eigenen Daches ansteht und das mit dem Erneuerungs- oder Reparaturzyklus der Solar-Dachanlage in Einklang gebracht werden muss. Auch Dienstbarkeiten oder sonstige Lasten auf ihren Grundstücken, die aber von fremden Solaranlagenbetreibern oftmals verlangt werden, wollen einige Vermieter partout nicht in ihrem Grundbuch stehen haben.

Was heißt das konkret?

Diese Vermieter können jetzt zufriedener sein und den Anlagenbetrieb der PV-Anlagen rechtssicherer auf ihren Dächern in der eigenen Hand behalten – ohne dadurch den Mieterstromzuschlag zu gefährden. Sie können einfach den selbst in ihrer Anlage produzierten Solarstrom einem Energiedienstleister oder Ökostromlieferanten andienen, der diesen Solarstrom dann vor Ort an die Mieter desselben Quartiers verkaufen kann. Das ist eine klassische Win-Win-Situation beziehungsweise im Grunde sogar eine Win-Win-Win-Situation, denn die Mieter profitieren davon ja auch: Sie bekommen auf diese Weise klimafreundlichen und günstigen Solarstrom aus dem eigenen Quartier.

Das Gespräch führte Petra Franke.

Dirk Legler ist Rechtswalt und Partner in der Kanzlei Günther in Hamburg und seit Jahren auf das Recht der dezentralen Energieversorgung mit Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung spezialisiert.


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Kommentare

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Wagenfeld 19.01.2021, 12:56:03

+162 Gut Antworten

Ich habe eine Frage zum § 48a EEG. Verstehe ich das richtig, dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nun also auch für Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 750 kWp besteht?

Oder steht das im Widerspruch zum § 21(3) EEG, in dem auch in der neusten Fassung steht, dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nur für Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWp besteht?

Ich dachte, dass die Grenze in der Novelle erhöht werden sollte.

Petra Franke / energiezukunft 19.01.2021, 14:26:25

+143 Gut Antworten

Lieber Herr Wagenfeld,

eine Mieterstromanlage darf nach wie vor nur eine Leistung bis 100 kwp haben, um den Mieterstromzuschlag zu bekommen. Die Vergütungsklasse bis 750 kwp greift nur, wenn Anlagen zusammengefasst werden müssen - dann bemisst sich an der Summe der zusammengelegten Leistung die Vergütung. Diese Konstellation wird aber sehr selten sein, da ja der Gesetzgeber gerade bei der Anlagenzusammenfassung Erleichterung geschaffen hat. Meines Wissens müssen Anlagen vergütungsseitig zusammengefasst werden, wenn sie am gleichen Anschlusspunkt betrieben werden. Dann käme diese Vergütungsklasse zum Tragen. Aber bitte fragen Sie einen Anwalt. Ich kann hier keine verbindliche Auskunft geben.


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