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Schneller Kohleausstieg wäre verfassungskonform

Mit der Steinkohleförderung ist 2018 Schluss in Deutschland, dann schließt die letzte Zeche. (Foto: <a href="https://pixabay.com/" target="_blank">pixabay</a>, <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de" target="_blank">CC0 1.0</a>)
Mit der Steinkohleförderung ist 2018 Schluss in Deutschland, dann schließt die letzte Zeche. (Foto: pixabay, CC0 1.0)

Ein rascher Kohleausstieg ist per Gesetz möglich und zwar ohne Entschädigung und ohne Konsens mit den Kohlekonzernen. Das gelte für Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre und somit wirtschaftlich abgeschrieben seien, so ein neues Rechtsgutachten.

25.10.2017 – „Eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Betreiber und dem Gemeinwohl ergibt, dass abgeschriebene Kohlekraftwerke ohne Entschädigungsansprüche stillgelegt werden können – genau wie dies beim Atomausstieg erfolgt.“ Das ist der zentrale Satz des Gutachtens der Kanzlei BeckerBüttnerHeld im Auftrag der Denkfabrik Agora Energiewende. Diese versucht seit Jahren der Debatte um einen Kohleausstieg Auftrieb zu verleihen, schlägt der Politik konkrete Pläne vor und entwirft Zukunftsszenarien für Braunkohleregionen.

Nur ein Jahr Übergangsfrist

Da Kohlekraftwerke meist nach 25 Jahren Betriebsdauer wirtschaftlich abgeschrieben seien, könnten sie entschädigungsfrei stillgelegt werden, heißt es im dem Gutachten. Allerdings müssten Übergangsfristen gewährt werden, die in der Regel kaum mehr als ein Jahr betragen würden. Sei ein Tagebau an die Kraftwerke angeschlossen, zum Beispiel in der Lausitz oder im Rheinischen Revier, müsse es großzügigere Übergangsfristen geben. Auch würden gegebenenfalls Zusatzkosten für die Rekultivierung der Tagebaue anfallen.

Die Kanzlei weist darauf hin, dass es nur wenige Fälle gebe, in denen längere Übergangsfristen oder Entschädigungszahlungen vom Staat zu leisten sein könnten. Dies betreffe etwa langfristige Kohlelieferverträge oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK).

Verfassungsgericht gibt den Spielraum vor

Ein Kohlekonsens zwischen Bundesregierung und Kraftwerksbetreibern wäre aber die erste Wahl, betont Agora Energiewende. Der Atomkonsens könnte dabei als Grundlage dienen. Denn auch das Rechtsgutachten fußt auf den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg: 2016 hatten die Atomkonzerne gegen den Ausstieg aus der Kernenergie geklagt, das Gericht bestätigte den Ausstieg und formulierte den energiepolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Diese Erläuterungen nutzte BeckerBüttnerHeld nun für ihr Rechtsgutachten zum Kohleausstieg.

Kritik an dem Gutachten kommt vom Branchenverband der konventionellen Energiewirtschaft. BDEW-Geschäftsführer Stefan Kapferer versuchte dem Gutachten den Wind aus den Segeln zu nehmen: Zu unbedacht, zu vereinfachend und zu unsicher seien die Aussagen der Kanzlei. „Wann welche Kraftwerke vom Netz gehen können, lässt sich nicht am Schreibtisch von Anwaltskanzleien definieren“, sagte er am Montag. Agora-Chef Patrick Graichen hielt dagegen: „So wie das Atomausstiegsgesetz auf Basis eines Atomkonsenses formuliert wurde, ist auch der Kohleausstieg auf Basis eines Kohlekonsenses möglich.“ Eine Vereinbarung solle aber zügig gefunden werden, die Klimaschutzziele seien sonst nicht erreichbar. cw


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