Menü öffnen

Neues Gebäudeenergiegesetz: Kein großer Schritt

Integrales Planen wird immer wichtiger: Lange vor Ausheben der Baugrube müssen alle Energie- und Effizienz-Komponenten schon gut durchdacht und geplant sein. (Foto: Nicole Allé)
Integrales Planen wird immer wichtiger: Lange vor Ausheben der Baugrube müssen alle Energie- und Effizienz-Komponenten schon gut durchdacht und geplant sein. (Foto: Nicole Allé)

Eine lange und kontrovers diskutierte Abgleichung von Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mündet nun in einer Zusammenlegung – für Erneuerbare Energien tut sich dabei wenig.

28.01.2017 – Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) liegt auf dem Tisch. Ziel sollte es sein, im Dschungel der unterschiedlichen Verordnungen die Anwendung und Umsetzung der Vorschriften zu erleichtern.

Der Bundesrat hatte der Novellierung der letzten Energieeinsparverordnung (EnEV) nur mit der Ergänzung um einen zusätzlichen Passus in §1 zugestimmt: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“

Was ändert sich?

Unterschiedliche Begriffsbestimmungen werden nun im neuen Gebäudeenergiegesetz angeglichen, die unterschiedliche Behandlung von Strom aus Erneuerbaren Energien entfällt. Für Neubauten gilt ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz sowie Erneuerbare Energien integriert sind. Dabei bleibt die Technologieoffenheit für Energie und Bauweise bestehen. Fossile Wärmeerzeuger bleiben damit im Bestand weiterhin möglich, was Hardliner kritisieren, was aber für viele Hausbesitzer, deren wirtschaftliche Mittel begrenzt sind, größeren Spielraum lasse, argumentieren die Befürworter.

Der Primärenergiebedarf von Gebäuden soll minimiert werden, indem der Gebäude-Energiebedarf durch energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz schon begrenzt wird und der verbleibende Energiebedarf möglichst durch Erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Auch dieser Passus ist einigen Branchenkennern zu lasch, einen Anschub für die Erneuerbaren Energien im Gebäude bringt das wohl kaum. Bei Erneuerbaren Energien war immer wieder im Gespräch, eine Nutzungspflicht auch bei der Sanierung in Bestandsgebäuden einzuführen wie dies in Baden-Württemberg mit dem E-Wärme-Gesetz bereits vorgeschrieben ist.

Der Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien wird neu definiert. Die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren erfolgte bislang zentral über die EEG-Vergütung. Von der Neuregelung profitiert nun auch gebäudenah aufbereitetes und ins Erdgasnetz eingespeistes Biogas sowie der Einbau von hocheffizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die nahestehende Bestandsgebäude mitversorgen können. Kleine Änderungen soll es für Wärmepumpen geben, die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl steigen. Die Jahresarbeitszahl muss bei 3,7 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen und Luft/Luft-Wärmepumpen liegen oder bei 3,5, wenn mit anderen Erneuerbaren die Warmwasserbereitung erfolgt. Wärmepumpen sollen ab 2018 außerdem über einen Strom- und Wärmemengenzähler verfügen.

Der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt ab 2019, für private Bauherren ab 2021. Eine konkrete Definition fehlt dabei immer noch, der KfW-55-Standard ist im Gespräch. Kleine Änderungen betreffen den Energieausweis. Die Aussteller sind verpflichtet, bestehende Gebäude, für die sie einen Energieausweis erstellen, vor Ort zu begutachten; alternativ kann es aber auch ausreichen, sich geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. Verbrauchs- und Bedarfsausweis bleiben indes erhalten.  Im Energieausweis sollen aber künftig die CO2-Emissionen eines Gebäudes mit angegeben werden, die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. Primärenergieverbrauch ergeben – wobei der rechtliche Rahmen hierfür noch fehlt. Was die EnEV-Berechnung betrifft, soll in Zukunft soll nur noch nach der DIN V 18599 gerechnet werden dürfen. Eine Übergangsfrist gilt teilweise bis Dezember 2018. Ende 2018 läuft eine Übergangsfrist für DIN V 4108-6 dann endgültig aus. na


Mehr zum Thema


Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

(wird nicht veröffentlicht)
max 2.000 Zeichen


energiezukunft