Menü öffnen

RechtsgutachtenWärmepumpe darf bleiben, wenn Fernwärme kommt

Wärmepumpe vor einem Holzhaus
Wer heute in eine Wärmepumpe investiert, muss nicht befürchten, später zum Anschluss an ein Fernwärmenetz gezwungen zu werden. (Foto: Bundesverband Wärmepumpe)

Ein Rechtsgutachten des Bundesverbands Wärmepumpe kommt zu dem Schluss, dass die Investition in eine Wärmepumpe unter einem besonderen Schutz steht. Baut die Kommune später ein Fernwärmenetz aus, kann sie keinen Anschlusszwang durchsetzen.

08.05.2024 – Können Städte und Gemeinden einen Haushalt mit Wärmepumpe im Falle eines späteren Fernwärmeausbaus zum Fernwärmeanschluss zwingen? Um diese Frage zu beantworten, hat der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

Das Ergebnis ist eindeutig: Die Investition in eine Wärmepumpe steht wegen ihrer Klimafreundlichkeit unter einem besonderen Schutz. Das Durchsetzen eines Anschlusszwangs gegenüber dem Betreiber einer Wärmepumpe verstieße fast immer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem müssten Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen für Wärmepumpen vorsehen. Das Gutachten wurde von der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei re|Rechtsanwälte erstellt.

In vielen Städten und Gemeinden wird die Fernwärmeplanung noch einige Jahre auf sich warten lassen, der Bau solcher Netze wird sich auf Jahrzehnte erstrecken und kann sogar später wieder zurückgenommen werden auf dieser Grundlage können Hausbesitzer aber nicht planen. „Unser Rechtsgutachten stellt nun klar: Niemand muss auf die Wärmeplanung warten, Wer jetzt in eine klimafreundliche Wärmepumpe investiert, kann später nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gezwungen werden“, kommentiert BWP-Geschäftsführer Martin Sabel.

Anschluss- und Benutzungszwang meist nicht verhältnismäßig

Das Rechtsgutachten führt aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig sei, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt werde. Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung, wie etwa einer Wärmepumpe, müsse das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss sei in den allermeisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Nur in ganz extremen Fällen sei es denkbar, dass eine Ausnahme abzulehnen wäre, weil das gesamte Wärmenetz sonst unwirtschaftlich würde. Dies müsste die Gemeinde nicht nur anhand sachgerechter Kriterien regeln. Sie wäre auch gehalten, zunächst auf Heizungen zuzugreifen, von denen Emissionen ausgehen. In dem etwas anders gelagerten Fall, dass sich jemand von einem bereits bestehenden Fernwärmenetzanschluss lösen möchte, um sich über eine neu zu installierende Wärmepumpe zu versorgen, kommt das Gutachten im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier sei eine Ausnahme in der Regel zu gewähren.

Wirksame Fernwärmesatzungen müssen Ausnahmen vorsehen

Laut Gutachterin Miriam Vollmer wurde klargestellt, dass zwischen den im letzten Jahr verabschiedeten Maßnahmen kein Widerspruch bestehe. Wer sich aufgrund von Heizungsförderung oder Gebäudeenergiegesetz für die Installation einer Wärmepumpe entscheidet, „für den besteht keine Rechtsunsicherheit darin, dass Kommunen noch keine Wärmepläne oder Ausbaupläne der Fernwärme vorgelegt haben.“

Vielmehr sollten die Fernwärmesatzungen vielerorts noch einmal geprüft werden, denn die Gemeinden müssten in ihren Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, auf die sich Betroffene, die sich beispielsweise mit einer Wärmepumpe selbst versorgen wollen, berufen können. Ansonsten wäre die Satzung unwirksam.

Kein grundsätzlicher Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme

Einen grundsätzlichen Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme sieht der Verbandsgeschäftsführer Sabel ausdrücklich nicht. „Der Großteil der deutschen Wohngebäude ist nicht in den Ballungsräumen oder Innenstädten. Vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser stehen zumeist in Randbezirken von Städten oder im ländlichen Raum, wo sich aufgrund der geringen Bebauungsdichte ohnehin kein Wärmenetz lohnt. Konflikte mit dem Fernwärmeausbau treten nur selten auf.“ Deshalb ermögliche es das Wärmeplanungsgesetz, dass Kommunen noch vor Beginn der eigentlichen Wärmeplanung im Rahmen einer Eignungsprüfung klarstellen, wo Gebäudeeigentümer mit einem Wärmenetz nicht zu rechnen brauchen.

Kommunen und Betreiber unter Zugzwang

Der BWP sieht Kommunen und Betreiber von Wärmenetzen nun unter Zugzwang, von diesem Mittel auch Gebrauch zu machen. Komme eine Kommune dieser Verantwortung nicht nach, weil sie zum Beispiel davor zurückscheut, öffentlich erklären zu müssen, dass die Versorgung aus dem Gasnetz ein Ende haben wird, werde sie früher oder später von der Realität eingeholt. „Unser Rechtsgutachten unterstützt Gebäudeeigentümer dabei, sich notfalls auch ohne Wärmeplanung auf den Weg der Klimaneutralität machen“, so die Botschaft Sabels an investitionswillige Hausbesitzer. pf


Mehr zum Thema


Kommentare

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

(wird nicht veröffentlicht)
max 2.000 Zeichen


energiezukunft