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EEG 2021Regierung lehnt Vorschläge des Bundesrats zum neuen EEG ab

Solarkraftwerk und Windkraftanlagen
Das EEG bringt viele Änderungen im Detail, es bleibt komplex. (Foto: Cornell Frühauf auf Pixabay)

Die Regierung bleibt hart und lehnt die meisten vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen am EEG 2021 ab. Argumentiert wird unter anderem mit den Kosten, die viele Vorschläge nach sich ziehen würden. Nun ist das Parlament gefragt.

16.11.2020 – Um es neutral auszudrücken: Das Ringen um das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz bleibt spannend. Nachdem der Regierungsentwurf bei Branchenverbänden und Klimaschutzorganisationen hart kritisiert worden war, hatte der Bundesrat am 6. November 2020 ungewöhnlich umfassend Stellung genommen. In vielen Punkten hatte sich die Länderkammer für Änderungen am Gesetzentwurf ausgesprochen.

Doch die Regierung bleibt in nahezu allen Punkten bei ihren Positionen. In ihren Gegenäußerungen gibt sie dafür auch Gründe an. Einige wenige Vorschläge will sie prüfen. Nach einer Expertenanhörung in dieser Woche liegt der Ball dann beim Parlament. Ende November soll der Bundestag das EEG 2021 beschließen.

Ausbaupfade werden vorerst nicht erhöht

Zu den umstrittensten Inhalten gehören die vermeintlich zu gering definierten Ausbaupfade für Erneuerbare Energien bis 2030. Hieran soll es keine Änderung geben. Die Ausbauziele sollen wie vorgesehen gelten, verwiesen wird auf den Monitoringprozess und die damit verbundene Möglichkeit zur Anpassung. Im Übrigen seien die Ziele auch kein Deckel, sondern könnten überschritten werden.

Eigenverbrauch mit EEG-Umlage – Regierung sieht EU-Richtlinie umgesetzt

Mindestens genauso breite Kritik gibt es bei der weiteren Belastung des Eigenverbrauchs mit der – wenn auch verminderten – EEG-Umlage. Branchenverbände mahnen in diesem Punkt die Erfüllung der in der europäischen Richtlinie RED II definierten Ziele an. Eigenverbrauch bei Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll keinen unverhältnismäßigen Verfahren und keinen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen werden. Jedoch sieht die europäische Richtlinie auch Ausnahmetatbestände vor. Nur so ist es zu erklären, dass die Regierung der Meinung ist, die Vorgaben der EU-Richtlinie ausreichend umgesetzt zu haben.

Ausschreibungen für Dachanlagen

Mit der Einführung von Ausschreibungen für Dachanlagen ab 500 Kilowatt Leistung wird nach Meinung vieler Experten ein wichtiges Marktsegment abgewürgt. Eine wesentliche Motivation für den Bau solcher Anlagen sei der Eigenverbrauch, der aber bei über Ausschreibung geförderten Anlagen ausgeschlossen ist. Auch der Bundesrat hatte die Einführung der geringeren Leistungsgrenze als nicht erforderlich angesehen und angeregt, zumindest den Eigenverbrauch zu ermöglichen.

Doch in diesem Punkt beharrt die Bundesregierung ebenfalls auf ihrem Standpunkt. Für Träger solcher Projekte sei eine Teilnahme an Ausschreibungen möglich und zumutbar. Ein Rückgang des Zubaus in diesem Segment sei nicht zu befürchten. Das Verbot des Eigenverbrauchs begründet man mit Wettbewerbsargumenten: Es würde eine hohe Zuschlagswahrscheinlichkeit nur für solche Anlagen bestehen, bei denen besonders hohe Anteile der Stromerzeugung für die Eigenversorgung angesetzt werden. Das damit einhergehende niedrige Gebotsniveau bei diesen Anlagen könnte zu einer Verzerrung der Ausschreibungsergebnisse zulasten der Anlagen ohne Eigenverbrauchsanteile führen. In dieser Begründung steckt Zündstoff. Denn schließlich soll Wettbewerb dafür sorgen, dass die preislich günstigsten Projekte verwirklicht werden.

In ihrer weiteren Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es Betreibern zudem freistehe, größere PV-Anlagen mit Eigenversorgungsanteilen zu realisieren, sofern der Überschussstrom im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung ohne finanzielle EEG-Förderung vermarktet wird. Zudem sollen die Realisierungsfristen für Anlagen in diesem Segment nicht verlängert werden. Zwölf Monate wie ursprünglich vorgeschlagen sollen genügen.

Keine Quartierskonzepte mit Mieterstrom

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen beim Mieterstrom fanden ebenfalls kein Gehör.  Allerdings belässt es die Regierung hier bei der reinen Ablehnung ohne Begründung. Eine Erweiterung des Mieterstromzuschlags auf Quartierskonzepte ist derzeit von der Bundesregierung nicht vorgesehen, heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung. Der Bundesrat hatte die Begrenzung der Anlagenleistung für Mieterstromanlagen auf 100 Kilowatt als Hemmnis angesprochen. Zudem waren auf Druck der Länder Quartierskonzepte ins Spiel gebracht worden. Der Gesetzgeber solle auf die Bedingung der fehlenden Netzdurchleitung verzichten und so Mieterstromprojekte auch in großen Wohnkomplexen und Gewerbeeinheiten ermöglichen.

Ausgeförderte Anlagen

Die Übergangsregelungen für ausgeförderte Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung sieht der Gesetzgeber weiterhin als praktikablen Weg. Im Regelfall der Volleinspeisung sei der Weiterbetrieb ohne notwendige Nachrüstungen wirtschaftlich möglich. Eigenverbrauch sei möglich, unterliege aber den geltenden Bestimmungen zur Messtechnik. Zusätzlich setze der EEG-Entwurf dafür an anderer Stelle finanzielle Anreize.

Für Direktstrombezug soll wie bisher die Zahlung der EEG-Umlage verpflichtend sein. Hier argumentiert der Gesetzgeber, dass die Nichtbenutzung des öffentlichen Stromnetzes für die Betrachtung unerheblich, da das Stromnetz nicht über die EEG-Umlage finanziert wird.

Freiwillige Beteiligung von Standortkommunen

Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken war die ursprünglich vorgesehene verpflichtende Beteiligung von Standortkommunen von Windkraftanlagen in eine freiwillige Beteiligung gewandelt worden. Der Bundesrat empfahl jedoch die verpflichtende Beteiligung. Außerdem setzte er sich dafür ein, die Beteiligung nicht nur für die Standortkommune, sondern für alle Gemeinden vorzusehen, die von den spürbaren Effekten der Windenergieanlagen betroffen sind. Auch diesen beiden Vorschlägen verweigert die Bundesregierung ihre Zustimmung. Sie geht davon aus, dass von der freiwilligen Beteiligung in den allermeisten Fällen Gebrauch gemacht wird. In Bezug auf nähere Definitionen zu betroffenen Kommunen argumentiert sie, dass dadurch geeignete Lösung erschwert werden könnten. Die Akteure vor Ort könnten besser beurteilen, welche Kommunen im konkreten Einzelfall betroffen sind.

Messsysteme und Fernsteuerbarkeit

In den Vorbemerkungen ihrer Stellungnahme verweist die Bundesregierung darauf, dass die Vorschläge der Ländervertreter an vielen Stellen höhere Vergütungen beinhalten, die jedoch nicht erforderlich seien, um den gewünschten Zubau zu erreichen. Sie widersprächen einer kosteneffizienten Förderung und könnten beihilferechtlich relevant sein. Letztlich käme es zu einer höheren Belastung des Bundeshaushalts und der Stromverbraucher.

Vorgaben zu Messsystemen und Fernsteuerung gelten zukünftig auch für sehr kleine Erzeugungsanlagen. Die Regelungen sind sehr komplex, zudem verursachen sie mitunter unverhältnismäßig hohe Kosten. Es gibt viele Knackpunkte, die noch nicht zu Ende diskutiert sind. Die Bundesregierung erklärt in ihren allgemeinen Vorbemerkungen dazu: Mit Blick auf die Versorgungssicherheit und die Kosten des Gesamtsystems ist zu berücksichtigen, dass heute bereits die Weichen gestellt werden für die nächsten zwei bis drei Jahrzehnte. Zahlreiche Anlagen, die unter dem EEG 2021 errichtet werden, werden noch in Betrieb sein, wenn der Stromsektor vollständig dekarbonisiert sein wird und Strommarkt und Stromnetze hohe Anteile fluktuierender Stromerzeugung aus Kleinanlagen bewältigen müssen. Die Rahmenbedingungen müssen bereits jetzt so ausgestaltet werden, dass von diesen Anlagen keine Markt- und Netzrisiken ausgehen können. Ansonsten wären zu einem späteren Zeitpunkt teure Nachrüstungen erforderlich.

Auf später vertagt: Agro-PV, schwimmende PV und Speicher

Es gibt auch Punkte, die die Regierung nicht ablehnt, sondern die sie zur Kenntnis nimmt und in manchen Fällen auch prüfen will.

Für schwimmende Solaranlagen und Kombinationen von PV und Landwirtschaft – sogenannte Agro-PV – soll es zwar vorerst keine eigene Förderkategorien geben, aber Flächenpotenziale und Auswirkungen auf Natur und Landschaft untersucht werden, um eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für diese Anlagentypen Regeln aufzustellen.

Der Bundesrat hatte bedauert, dass der Gesetzentwurf keine eigenständige Definition von Energiespeichern enthält und die bestehenden Regelungen und Ausnahmetatbestände für die Speicherung von Strom weiterhin durch große Komplexität geprägt sind. Damit Speichertechnologien ihr großes Potenzial für eine Flexibilisierung des Stromsystems entfalten können, forderte der Bundesrat eine einheitliche Einordnung und Definition der Speicher sowohl im EEG als auch im EnWG.

Hier will die Bundesregierung anlässlich der Umsetzung der EU-Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht prüfen, ob es einer Anpassung des Rechtsrahmens für Energiespeicher bedarf.

Eine Erzeugungsart kann mit dem EEG 2021 sicher gut leben: Für Biomasse wurde das Ausbauziel angehoben und höhere Ausschreibungsvolumen in Aussicht gestellt. Die Realisierungsfristen werden auf 36 Monate verlängert.  Der Höchstwert, der in Ausschreibungen bezuschlagt werden kann, wird um knapp zwei Cent angehoben. Bestandsanlagen profitieren von einem höherem Flexibilitätszuschlag. Neu sind Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem jährlichen Volumen von 150 Megawatt und einem möglichen Höchstwert von 19 Cent. pf


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Kommentare

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Alex S. 21.07.2021, 12:22:54

Es ist unglaublich was diese CDU/CSU und SPD-Regierung hier für Hürden auflegt, um dem Wirtschaftsrat der CDU und allen Energiewende-Verhinderern ein Lächeln abzugewinnen und damit die Nebeneinkommen zu verbessern.

Es muss jetzt wie bei den Zuteilungen von Funkfrequenzen ein Gebot für die Erlaubnis zur Installation von Erneuerbaren-Energien abgegeben werden.

Das ist nach EU-Recht gar nicht zulässig.

Hier müßte die dreckige Energie-Branche den gleichen Teil an Geldwert dazu legen, damit der Strompreis dank Energiewende-Verhinderern nicht ins Unermeßliche steigt.

Ich denke Verbote und Bremsen behindern die Wirtschaft?

Ja, aber nur die Wirtschaft die noch die Neandertal-Technik vertritt.

Hier müsste man vor Gericht gegen dieses unzuulässige Verfahren klagen, da es die Ziele der Menschheit, auf einem sauberen Planeten gesund zu leben, verhindert.


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